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Betriebsverfassung

Die Betriebsverfassung ist das Grundgesetz im Betrieb und Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Sie regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat, Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Rechtsnormen der Betriebsverfassung sind im Betriebsverfassungsgesetz zusammengefaßt, dass zuletzt 2001 novelliert wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde 1952 eingeführt und 1972 zum ersten Mal an die veränderten Umstände angepasst.


Akteure der Betriebsverfassung sind der Betriebsrat (auch als Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat), die anderen Vertretungsorgane wie die Jugendauszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeber und das Unternehmen, der Arbeitnehmer bzw. die Belegschaft, die Gewerkschaften und die Arbeitgebervereinigungen.


Die Betriebsverfassung ist von dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der Friedenspflicht und der Einigungsstelle als Schlichtungsinstrument geprägt. Das Betriebsverfassungsrecht sieht Betriebsrat und Arbeitgeber "in einem Boot". Für Streiks sind nach der Rollenverteilung die Gewerkschaften und die betrieblichen Vertrauensleute zuständig.

Um die teilweise gegenläufigen Interessen auszugleichen, sieht das Betriebsverfassungsrecht verschiedene Beteiligungsrechte unterschiedlicher Qualität vor, u.a. Anhörungsrechte, Informationsrechte und Unterrichtungpflichten, Teilnahmerechte, Mitwirkungsrechte, Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht)Mitbestimmungsrechte.

Andererseits schützt die Betriebsverfassung die Arbeitnehmervertreter vor Behinderung und Benachteiligung. Rechtsstreitigkeiten werden vor den Arbeitsgerichten im Beschlußverfahren ausgetragen.




Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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